§ 25 ÜDPO

Gebührentatbestand

(1) Jeder Prüfungsteilnehmer, der die Übersetzer- und/oder Dolmetscherprüfung nach dieser Verordnung ablegt, hat eine Bearbeitungs- und eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) 1Die Bearbeitungsgebühr dient zur Deckung der durch die Prüfung der Zulassungsgesuche anfallenden Kosten. 2Die Prüfungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten, die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung, die Vergütung der Prüfer und dem übrigen damit verbundenen Verwaltungsaufwand entstehen.

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