Art. 20 VersoG
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
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die Bestandteile des technischen Geschäftsplans gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
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nähere Bestimmungen zur Rechnungslegung gemäß Art. 12 und über die Art und Weise der Offenlegung des Jahresabschlusses,
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Abweichungen von den gemäß Art. 12 Abs. 1 entsprechend anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere um die besonderen Aufgaben der Versorgungsanstalten und die gemeinsame Geschäftsführung zu berücksichtigen,
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Mindestanforderungen an die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen gemäß Art. 12,
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Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage gemäß Art. 14,
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die Anlage des Vermögens einschließlich von Regelungen zur Sicherstellung eines risikoadäquaten Kapitalanlagemanagements gemäß Art. 15,
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Einzelheiten zum Testat, zum Aktuarsbericht und zum versicherungsmathematischen Gutachten des Verantwortlichen Aktuars gemäß Art. 16,
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die Berichtspflichten der Versorgungsanstalten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie über den Inhalt der Berichte des Abschlussprüfers, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, und
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die Verteilung der Kostenlast gemäß Art. 18 Abs. 6 Satz 2.
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