Art. 20 VersoG

Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die Bestandteile des technischen Geschäftsplans gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,

2.

nähere Bestimmungen zur Rechnungslegung gemäß Art. 12 und über die Art und Weise der Offenlegung des Jahresabschlusses,

3.

Abweichungen von den gemäß Art. 12 Abs. 1 entsprechend anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere um die besonderen Aufgaben der Versorgungsanstalten und die gemeinsame Geschäftsführung zu berücksichtigen,

4.

Mindestanforderungen an die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen gemäß Art. 12,

5.

Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage gemäß Art. 14,

6.

die Anlage des Vermögens einschließlich von Regelungen zur Sicherstellung eines risikoadäquaten Kapitalanlagemanagements gemäß Art. 15,

7.

Einzelheiten zum Testat, zum Aktuarsbericht und zum versicherungsmathematischen Gutachten des Verantwortlichen Aktuars gemäß Art. 16,

8.

die Berichtspflichten der Versorgungsanstalten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie über den Inhalt der Berichte des Abschlussprüfers, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, und

9.

die Verteilung der Kostenlast gemäß Art. 18 Abs. 6 Satz 2.

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