Art. 47 VersoG
Aufgabe
1Die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen gewährt den Hinterbliebenen der Versicherten Versorgung. 2Die Versorgungsanstalt kann daneben als Pensionskasse die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des Schornsteinfegerhandwerks durchführen; sie erhält dazu den Zusatz „Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks“ und kann diese Bezeichnung im Rechtsverkehr auch allein führen. 3Auf die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks sind die Vorschriften des Ersten Teils, mit Ausnahme der Art. 11, 12, 14, 15, 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1 Satz 2, Art. 19, 24, 26 und 27 sinngemäß anwendbar; die Satzung und ihre Änderungen sind abweichend von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 nur genehmigungsbedürftig, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen beziehen.
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