§ 2 VwRefATZV

Beamte der Verwaltungsbereiche

Die Altersgrenze nach Art. 91 Abs. 4 Satz 1 BayBG gilt für Beamte, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Altersteilzeit auf Planstellen in den in § 1 genannten Bereichen verrechnet und tatsächlich beschäftigt sind.

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