Art. 43 VwZVG

Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach

(1) 1Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes nach § 350b des Lastenausgleichsgesetzes werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen des Staates beigetrieben. 2Dieses Gesetz tritt an die Stelle des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG).

(2) Anordnungsbehörden sind die Regierungen.

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