§ 7 WGV

Genehmigung von Satzungsänderungen, Auflösung

(1) Satzungsänderungen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften der §§ und 15 entsprechen.

(2) 1Die Waldgenossenschaft kann durch einstimmigen Beschluß ihrer Mitglieder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Die Waldgenossenschaft ist von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei gesunken ist oder wenn ihre Hauptaufgabe unerfüllbar geworden ist.

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