§ 4 WkKV
Krankenhaus-Vermögensplan
(1) Der Krankenhaus-Vermögensplan muss enthalten:
- 1.
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alle voraussehbaren Ausgaben des Geschäftsjahres, die sich aus Änderungen des Anlagevermögens ergeben,
- 2.
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die Tilgungsleistungen,
- 3.
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Angaben über die Höhe des in diesem Geschäftsjahr zu deckenden Verlustes,
- 4.
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die vorhandenen und zu beschaffenden Deckungsmittel,
- 5.
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die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2) 1Die mit einer Änderung des Anlagevermögens verbundenen Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach der Gliederung des Anlagennachweises (Anlage 3 zur KHBV) und nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen. 2Wenn Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt sind, ist eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KommHV-Kameralistik beizufügen.
(3) 1Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht deckungsfähig. 2Ausgaben im Rahmen der Pauschalförderung nach Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes können für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(4) 1Für die Ausgabenansätze und die entsprechenden Deckungsmittel im Vermögensplan gelten § 21 Abs. 1 KommHV-Doppik und § 19 Abs. 1 KommHV-Kameralistik entsprechend. 2Die Abwicklung der übertragenen Ansätze ist gesondert nachzuweisen.
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