§ 13 WO-BayPVG
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) 1Spätestens vierzehn Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit der nach § 12 zugeteilten Ordnungsnummer und Bezeichnung bzw. dem Kennwort bekannt. 2Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Bekanntgabe der Namen der Personen, die Wahlvorschläge unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert haben, ist unzulässig.
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