§ 2 WSO

Voraussetzungen, Zeitpunkt

(1) 1Die Schülerinnen und Schüler werden von einem Erziehungsberechtigten angemeldet. 2Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.

(2) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 als Vorklasse zur vierstufigen Wirtschaftsschule setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler

1.

den vorherigen erfolgreichen Besuch mindestens der Jahrgangsstufe 5 öffentlicher oder staatlich anerkannter Mittelschulen, Realschulen oder Gymnasien nachweisen kann,

2.

am 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3.

zum Zwischenzeugnistermin oder im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,66 nachweist.

 2Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 5 die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe erhalten haben, können zum Probeunterricht zugelassen werden, wenn im Jahreszeugnis in den Vorrückungsfächern, die auch in der Vorklasse unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 ausgewiesen ist. 3Über die Zulassung zum Probeunterricht im Übrigen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten. 4Der Probeunterricht entfällt, wenn im Übertrittszeugnis der Jahrgangsstufe 4 mindestens die Gesamtdurchschnittsnote 2,66 erreicht wurde.

(3) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 als Eingangsstufe der vierstufigen und die Jahrgangsstufe 8 als Eingangsstufe der dreistufigen Wirtschaftsschule setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler

1.

für den Bildungsweg der Wirtschaftsschule geeignet ist,

2.

den Besuch mindestens der vorausgehenden Jahrgangsstufe der Mittelschule, der Realschule oder des Gymnasiums nachweisen kann,

3.

am 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres bei Aufnahme in die

a)

vierstufige Wirtschaftsschule das 15. Lebensjahr,

b)

dreistufige Wirtschaftsschule das 16. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat.

 2In die Jahrgangsstufe 7 der vierstufigen Wirtschaftsschule wird zudem aufgenommen, wer die Vorklasse nach Abs. 2 erfolgreich durchlaufen hat. 3Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) 1Für den Bildungsweg der Wirtschaftsschule sind Schülerinnen und Schüler geeignet

1.

einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule, sofern sie nicht eine Mittlere- Reife-Klasse besuchen, wenn sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,66

a)

im Zwischenzeugnis oder

b)

im Jahreszeugnis

erreichen, gegebenenfalls ergänzt durch eine Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 2 der Mittelschulordnung (MSO),

2.

öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Realschulen oder Mittelschulen, wenn sie

a)

die Vorrückungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe in die der Eingangsstufe entsprechende Jahrgangsstufe erhalten haben oder

b)

im Jahreszeugnis der der Eingangsstufe vorausgehenden Jahrgangsstufe in Vorrückungsfächern, die auch in der Eingangsstufe der Wirtschaftsschule unterrichtet werden, höchstens einmal die Note 5 nachweisen, oder

3.

die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben.

 2Die Zeugnisse nach Satz 1 und der mit Erfolg besuchte Probeunterricht gelten nur für das folgende Schuljahr.

(5) 1Schülerinnen oder Schüler von Gymnasien, Realschulen oder Mittleren-Reife-Klassen der Mittelschulen, denen das Wiederholen versagt wurde, können auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 3 und 4 in die gleiche oder nächst höhere Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule nur aufgenommen werden, wenn sie nach ihrem bisherigen Bildungsverlauf für den Besuch der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule geeignet erscheinen. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(6) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 als Eingangsstufe der zweistufigen Wirtschaftsschule setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler

1.

den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nachweist,

2.

die Jahrgangsstufe 9 einer Mittleren-Reife-Klasse der Mittelschule, der Realschule oder des Gymnasiums mit Erfolg durchlaufen hat,

3.

die Jahrgangsstufe 9 einer Mittleren-Reife-Klasse der Mittelschule, der Realschule oder des Gymnasiums ohne Erfolg durchlaufen hat, wenn im Jahreszeugnis der jeweiligen Jahrgangsstufe 9 in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens die Note 4 erzielt wurde, oder

4.

die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule erworben und die Probezeit bestanden hat.

 2§ 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) 1Die Probezeit gemäß Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 dauert in der Regel bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses am letzten Tag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des Schulhalbjahres). 2Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenlehrerkonferenz. 3Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers getroffen. 4Aus besonderen Gründen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung während der Probezeit, kann diese über den Termin des Zwischenzeugnisses hinaus, längstens bis zum Ende des Schuljahrs, verlängert werden. 5Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahrs verlängert wurde, unterliegen jedoch den Vorrückbestimmungen. 6Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist dies unverzüglich einem Erziehungsberechtigten mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. 7Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs einschließlich der erzielten Leistungen. 8§ 10 Abs. 2 bleibt unberührt. 9Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.

(8) Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, entscheidet die Regierung mit Wirkung für die öffentlichen Schulen über die Verteilung.

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