§ 3 WSO
Probeunterricht an drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen
(1) 1Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorliegen oder die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht gegeben sind, führt die Wirtschaftsschule einen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. 2Er findet im letzten Drittel des Schuljahres sowie in den letzten Tagen der Sommerferien statt. 3Den Beginn des Probeunterrichts nach Satz 2 setzt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) fest.
(2) 1Der Probeunterricht dauert bis zu drei Tage; er kann gekürzt werden, wenn es die Zahl der Schülerinnen und Schüler zulässt. 2Die Regierungen können die gemeinsame Durchführung für mehrere Schulen anordnen.
(3) 1Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied einen Aufnahmeausschuss ein, dem Lehrkräfte angehören. 2Die Regierung kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Wirtschaftsschule ein vorsitzendes Mitglied des Aufnahmeausschusses bestellen. 3Dieses kann auch Lehrkräfte anderer Schulen in den Aufnahmeausschuss berufen.
(4) 1Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleineren Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. 2Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. 3Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Wirtschaftsschule zugrunde gelegt.
(5) 1Der Probeunterricht beginnt mit einem Unterrichtsgespräch. 2Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Mitgliedern des Aufnahmeausschusses benotet; am Ende des Probeunterrichts werden insbesondere zur Klärung von Zweifelsfällen ergänzende Prüfungsgespräche durchgeführt. 3Die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren.
(6) 1Die Schülerinnen und Schüler haben mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. 2Wurde in beiden Fächern die Note 4 erreicht, erfolgt die Aufnahme auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
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