§ 4 WSO
Voraussetzungen
(1) 1Die Aufnahme in eine andere Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, 7 und 8 gilt entsprechend. 3Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule findet nicht statt.
(2) Bei Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Realschulen oder Mittlerer-Reife-Klassen öffentlicher oder staatlich anerkannter Mittelschulen in die Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 entfällt die Aufnahmeprüfung, wenn
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die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder
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das Jahreszeugnis der vorausgehenden Jahrgangsstufe in Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Wirtschaftsschule unterrichtet werden, höchstens einmal die Note 5 aufweist und Unterricht in Englisch erteilt wurde.
(3) Für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Mittelschulen, die nicht eine Mittlere-Reife-Klasse besuchen, entfällt die Aufnahmeprüfung bei Aufnahme
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in die Jahrgangsstufe 8 und 9, wenn im Zwischenzeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,33 oder diese Durchschnittsnote durch eine Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 2 MSO oder im Jahreszeugnis erreicht wird oder
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in die Jahrgangsstufe 9 und 10, wenn der qualifizierende Abschluss der Mittelschule erreicht wurde und im Zeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,33 oder besser erzielt wurde oder diese Durchschnittsnote durch eine Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 2 MSO erreicht wird.
(4) Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsschule, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen nicht zu einer Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe zugelassen werden.
(5) Schülerinnen und Schüler, die eine Wirtschaftsschule verlassen haben und später wieder eintreten wollen, dürfen nur aufgenommen werden, wenn dadurch die Ausbildungsdauer nicht unterschritten wird; Wiederholungsjahre bleiben dabei außer Betracht.
(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
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