§ 42 ZAPO-F I

Wiederholung der Prüfung

(1) Für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen gilt § 30 Satz 1 bis 5 entsprechend.

(2) 1Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin freiwillig wiederholt werden. 2 § 30 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. 3Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 4Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. 5Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. 6Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. 7Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.

(3) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Erhalt der Bescheinigung nach § 40 Abs. 6 Satz 1 einzureichen. 2Für die Antragstellung auf Wiederholung der Prüfung nach Abs. 2 gilt § 30 Satz 6 entsprechend. 3Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht.

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