§ 43 ZAPO-F I

Niederschrift und Prüfungslisten

(1) Für Niederschrift und Prüfungslisten gilt § 31 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere die Zahl der vorgeladenen und erschienenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sowie die Unversehrtheit der Umschläge der Prüfungsaufgaben festzustellen. 2Ferner ist zu vermerken, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. 3Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizugeben, in dem die täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.

(3) 1Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung fertigt das beisitzende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift. 2Diese enthält insbesondere den wesentlichen Inhalt der gestellten Fragen, Feststellungen über Aufbau, Inhalt, Klarheit und Selbstständigkeit der Ausführungen des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin sowie die erteilte Note und die Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.

(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.

(5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.

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