1Die §§ 23 bis 28, 31 und 34 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas Anderes ergibt. 2Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens „ausreichend“ sein. 3Für die schulpraktischen Leistungen gilt § 38 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 entsprechend.