§ 45 ZAPO-F I

Umfang der Erweiterungsprüfung

(1) Die Erweiterungsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

1.
Fachinhalte des jeweiligen Faches,
2.
Fachdidaktik des jeweiligen Faches.

(2) 1Im gewählten Fach werden jeweils theoretische und praktische Fachinhalte geprüft. 2Die Arbeitszeit beträgt für schriftliche und praktische Prüfungsteile insgesamt 360 Minuten.

(3) 1Im gewählten Fach ist eine mündliche Prüfung in der entsprechenden Fachdidaktik abzulegen. 2Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfungsteile statt. 3 § 37 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, § 39 Abs. 3 Satz 3 und 6 bis 11 gelten entsprechend. 4Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. 5Dabei sind geringfügige Abweichungen zulässig.

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