§ 46 ZAPO-F I

Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis

(1) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG. 2 § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Nach Abschluss der Erweiterungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss aus den Prüfungsnoten der schriftlichen und praktischen Prüfungsteile im jeweiligen Fach und der Fachdidaktik des jeweiligen Faches und aus den jeweiligen Jahresfortgangsnoten die Gesamtnoten je Prüfungsfach fest. 2Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Prüfungsnote und die Jahresfortgangsnote je einfach. 3Der Teiler ist zwei. 4Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag.

(3) 1Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. 2Mit dem Zeugnis wird die erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer nachgewiesen. 3Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht.

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