§ 47 ZAPO-F I

Wiederholung der Erweiterungsprüfung

1Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauffolgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. 2 § 30 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 3Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.

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