§ 48 ZAPO-F I
Übergangsvorschriften
1Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Studienjahr 2022/2023 begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, gilt die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern in der am 31. August 2022 geltenden Fassung mit Ausnahme von Satz 2 und 3. 2§ 20 Abs. 1 dieser Verordnung findet anstelle von § 12 Abs. 3 in der am 31. August 2022 geltenden Fassung der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern bereits ab dem 1. September 2022 Anwendung. 3§ 38 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung findet bereits ab dem 1. September 2022 Anwendung.
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