§ 23 ZAPO-J

Amts- bzw. Dienstbezeichnung und Besoldung

1Die zur Fachausbildung zugelassenen Nachwuchskräfte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung weiter. 2Sie erhalten die entsprechende Besoldung.

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