Art. 8 ZustG

Bundeskleingartengesetz

Zuständig für den Vollzug des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) sind

1.

die Kreisverwaltungsbehörden für

a)

die Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig nach § 2 BKleingG,

b)

die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation nach § 2 BKleingG,

c)

die Anordnung, die Verwaltung einer Kleingartenanlage gemäß § 4 Abs. 3 BKleingG einer Kleingärtnerorganisation zu übertragen;

hat die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Gemeinde, so ist die Regierung zuständig;

2.

das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für die Genehmigung von Regelungen über die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BKleingG.

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