§ 1 ZustV-BM

Ernennung

(1) Die Befugnis, die Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen, wird übertragen

1.

den Regierungen für ihre Beamten und Beamtinnen des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und für die Beamten und Beamtinnen des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr der ihnen nachgeordneten Behörden, deren Sitz in ihrem Bezirk liegt,

2.

der Landesbaudirektion Bayern für ihre Beamten und Beamtinnen,

3.

dem Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern für seine Beamten und Beamtinnen.

(2) 1Für die Einstellung der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene oder zur Aufnahme eines Vorbereitungsdienstes bleibt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) zuständig. 2Die Zuständigkeit der Behörden nach Abs. 1 für die im Folgenden übertragenen Befugnisse bleibt im Übrigen unberührt.

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