§ 2 ZustV-BM

Abordnung und Versetzung

Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs

1.

zu versetzen und

2.

auch soweit sie nicht Ernennungsbehörde sind, bis zur Dauer von einem Jahr, abzuordnen.

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