§ 2 ZustV-BM
Abordnung und Versetzung
Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs
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zu versetzen und
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auch soweit sie nicht Ernennungsbehörde sind, bis zur Dauer von einem Jahr, abzuordnen.
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