§ 11 ZustV-BM

Trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 4 Abs. 8 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung werden den Beschäftigungsbehörden übertragen.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen der den Regierungen nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung übertragen.

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