§ 9 ZustV-BM
Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen
- 1.
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dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden,
- 2.
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den Regierungen für die Leiter und Leiterinnen der ihnen nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung,
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den für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörden und Dienststellen für die aus diesem Anlass durchzuführenden Dienstreisen.
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