Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG wird den in § 1 genannten Behörden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit übertragen.