§ 7 ZustV-BM

Leistungsbezüge und Zuschläge zur Gewinnung von IT-Fachkräften

(1) 1Die Entscheidung über die Gewährung von IT-Fachkräftegewinnungszuschlägen gemäß Art. 60a BayBesG wird den Leitungen der in § 1 genannten Behörden für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen übertragen. 2Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.

(2) 1Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird den Leitungen der in § 1 genannten Behörden für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen und für die Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen. 2Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.

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