§ 6 ZustV-BM

Jubiläumszuwendungen

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen sowie die Ausstellung von Dankurkunden wird den in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für alle Beamten und Beamtinnen in ihren jeweiligen Dienstbereichen übertragen.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Dankurkunden für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden vom Staatsministerium ausgestellt.

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