§ 4 ZustV-FM

Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit nicht eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:

1.

Zustimmung zu einem Wechsel innerhalb einer Fachlaufbahn (Art. 9 Abs. 1 LlbG),

2.

Anerkennung einer Qualifikation bei Übernahmen vom Bund oder anderen Ländern (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LlbG),

3.

Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),

4.

Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),

5.

Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns im Umfang von höchstens drei Jahren (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 LlbG),

6.

Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG),

7.

Kürzung des Vorbereitungsdienstes um bis zu drei Monate (Art. 27 Abs. 2 LlbG),

8.

Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),

9.

Kürzung der Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen (Art. 36 Abs. 1 LlbG),

10.

Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 LlbG),

11.

Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 LlbG),

12.

Kürzung der erforderlichen Dienstzeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG),

13.

Kürzung der Ausbildungsqualifizierung bei hinreichendem Kenntniserwerb (Art. 37 Abs. 4 LlbG) und

14.

Erstellen einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung (Art. 17a LlbG).

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