§ 5 ZustV-FM

Arbeitszeit

Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden folgende der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen:

1.

Abweichende Einteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV)),

2.

Verlängerung der Arbeitszeit bei Dienst in Bereitschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),

3.

Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),

4.

Festlegungen bei der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV) und

5.

Abweichungen bei Schichtdienst und wechselndem Dienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV).

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