§ 7 ZustV-GM

Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen.

(2) Den in § 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG übertragen, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat generell als erteilt gilt.

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