§ 8 ZustV-GM
Zuständigkeiten nach der
Die Befugnis für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird für die Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 genannten Behörden übertragen.
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