§ 1 ZustV-IM

Ernennung

(1) Die Befugnis, die Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, wird übertragen

1.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs

für die Beamten und Beamtinnen des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte,

2.
der Landesanwaltschaft Bayern

für ihre Beamten und Beamtinnen,

3.
den Regierungen

für ihre Beamten und Beamtinnen, für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Behörden und für die Beamten und Beamtinnen der Staatlichen Feuerwehrschulen, deren Sitz in ihrem Bezirk liegt,

4.
dem Landesamt für Asyl und Rückführungen

für seine Beamten und Beamtinnen,

5.
dem Landesamt für Datenschutzaufsicht

für seine Beamten und Beamtinnen,

6.
dem Landesamt für Statistik

für seine Beamten und Beamtinnen,

7.
der Bayerischen Versorgungskammer

für ihre Beamten und Beamtinnen.

(2) 1Abs. 1 gilt nicht für die Ernennung der Beamten und Beamtinnen, die gleichzeitig mit der Maßnahme in ein Richterverhältnis berufen werden oder sich bereits im Richterverhältnis kraft Auftrags befinden sowie für Richter und Richterinnen, die in ein Beamtenverhältnis berufen werden. 2Für die Einstellung der in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene bleibt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) zuständig.

(3) Die Befugnis, die Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 12 zu ernennen, wird übertragen

1.
dem Landesamt für Verfassungsschutz

für seine Beamten und Beamtinnen,

2.
dem Landeskriminalamt

für seine Beamten und Beamtinnen,

3.
den Präsidien der Bayerischen Polizei

für ihre Beamten und Beamtinnen und die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen,

4.
dem Polizeiverwaltungsamt

für seine Beamten und Beamtinnen.

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