§ 2 ZustV-IM
Abordnung und Versetzung
(1) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit wird die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen sowie die Richter und Richterinnen ihres dort festgelegten Dienstbereichs, auch soweit sie nicht Ernennungsbehörde sind, bis zur Dauer von einem Jahr abzuordnen.
(2) Den in § 1 Abs. 3 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit wird die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen auch der Besoldungsgruppe A 13, die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, bis zur Dauer von einem Jahr abzuordnen.
(3) Für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und die Leiter und Leiterinnen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie Abs. 3 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit ist das Staatsministerium zuständig.
(4) Für Versetzungen, die mit einem Wechsel zwischen Beamten- und Richterverhältnis verbunden sind, bleibt das Staatsministerium zuständig.
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