§ 3 ZustV-IM

Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten

(1) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit werden in ihren dort festgelegten Dienstbereichen übertragen

1.

für alle Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen die Befugnis nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG (Verbot der Führung von Dienstgeschäften),

2.

für alle Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG (Nebentätigkeit) und Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen), vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Abs. 2,

3.

für die Ruhestandsbeamten und -beamtinnen sowie Richter und Richterinnen im Ruhestand und für frühere Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen mit Versorgungsbezügen die Zuständigkeit nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und die Befugnisse nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG (Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit),

4.

für alle Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen die Befugnis nach Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG (Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Altersteilzeit),

5.

für alle Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen die Befugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (Sonderurlaub für mehr als sechs Monate),

6.

für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (Regelung der Arbeitszeit),

7.

für alle Beamten und Beamtinnen die Befugnisse nach Art. 139 Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 BayBG (Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten).

(2) Den Landratsämtern für ihre Staatsbeamten und -beamtinnen und den Präsidenten und Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte für die Beamten und Beamtinnen werden die Befugnisse übertragen

1.

nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG (Nebentätigkeit) für die Beamten und Beamtinnen bis Besoldungsgruppe A13, die nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, und

2.

nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen).

(3) 1Für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Polizei wird die Befugnis nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BayBG (Versagung der Aussagegenehmigung) übertragen

1.

dem Landeskriminalamt

für seine Beamten und Beamtinnen,

2.

den Präsidien der Bayerischen Polizei

für ihre Beamten und Beamtinnen und die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen,

3.

dem Polizeiverwaltungsamt

für seine Beamten und Beamtinnen.

 2Dem Landesamt für Verfassungsschutz wird die Befugnis nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BayBG (Versagung der Aussagegenehmigung) für seine Beamten und Beamtinnen insoweit übertragen, als die Aussagegenehmigung Wahrnehmungen betrifft, die im Zusammenhang mit der vorausgehenden Tätigkeit als Beamter oder Beamtin bei der Bayerischen Polizei stehen.

(4) Für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und die übrigen Leiter und Leiterinnen der in § 1 genannten Behörden ist das Staatsministerium zuständig.

(5) Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.

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