§ 4 ZustV-IM
Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten
(1) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit folgende laufbahnrechtliche Befugnisse übertragen:
- 1.
- Feststellung der Qualifikation nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG),
- 2.
- 3.
- Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG,
- 4.
- Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG,
- 5.
- Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach Art. 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LlbG,
- 6.
- 7.
- Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,
- 8.
- Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG,
- 9.
(2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs, den Regierungen, dem Landesamt für Asyl- und Rückführungen, dem Landesamt für Datenschutzaufsicht und dem Landesamt für Statistik wird im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnis zur Feststellung der Qualifikation gemäß Art. 40 LlbG übertragen.
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