§ 4 ZustV-IM

Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten

(1) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit folgende laufbahnrechtliche Befugnisse übertragen:

1.

Feststellung der Qualifikation nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG),

2.

Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 LlbG sowie bei der Wiedereinstellung von früheren Beamten und Beamtinnen nach Art. 10 Abs. 3 LlbG,

3.

Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG,

4.

Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG,

5.

Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach Art. 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LlbG,

6.

Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LlbG oder Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,

7.

Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,

8.

Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG,

9.

Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Kürzung der erforderlichen Dienstzeit nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LlbG und Kürzung der Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 4 LlbG.

(2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs, den Regierungen, dem Landesamt für Asyl- und Rückführungen, dem Landesamt für Datenschutzaufsicht und dem Landesamt für Statistik wird im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnis zur Feststellung der Qualifikation gemäß Art. 40 LlbG übertragen.

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