§ 13 ZustV-IM

Sonstige trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 4 Abs. 8 BayTGV werden den Beschäftigungsbehörden übertragen.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse übertragen

1.

den Regierungen für die Beamten und Beamtinnen der Staatlichen Feuerwehrschulen, für die Staatsbeamten und -beamtinnen der Landratsämter,

2.

den Präsidien der Landespolizei für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen,

3.

dem Präsidium der Bereitschaftspolizei für die Beamten und Beamtinnen der Bereitschaftspolizeiabteilungen, des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei und der Polizeihubschrauberstaffel.

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