§ 13 ZustV-IM
Sonstige trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 4 Abs. 8 BayTGV werden den Beschäftigungsbehörden übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse übertragen
- 1.
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den Regierungen für die Beamten und Beamtinnen der Staatlichen Feuerwehrschulen, für die Staatsbeamten und -beamtinnen der Landratsämter,
- 2.
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den Präsidien der Landespolizei für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen,
- 3.
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dem Präsidium der Bereitschaftspolizei für die Beamten und Beamtinnen der Bereitschaftspolizeiabteilungen, des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei und der Polizeihubschrauberstaffel.
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