§ 11 ZustV-IM
Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes
(1) Die Befugnis zur Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 10 Abs. 2 BayRKG und nach § 5 Abs. 2 BayARV wird den Beschäftigungsbehörden übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse übertragen
- 1.
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den Regierungen für die Staatsbeamten und -beamtinnen der Landratsämter,
- 2.
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den Präsidien der Landespolizei für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen.
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