§ 10 ZustV-IM
Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen
- 1.
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dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden mit Ausnahme der Bayerischen Versorgungskammer, sowie für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs,
- 2.
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dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs für die Präsidenten und Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte,
- 3.
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den Präsidien der Landespolizei für die Leiter und Leiterinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen,
- 4.
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dem Präsidium der Bereitschaftspolizei für die Leiter und Leiterinnen der Bereitschaftspolizeiabteilungen, des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei und der Polizeihubschrauberstaffel,
- 5.
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den für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörden und Dienststellen für die aus diesem Anlass durchzuführenden Dienstreisen.
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