§ 9 ZustV-IM

Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten

Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBesG wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit übertragen.

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