§ 8 ZustV-IM

Leistungsbezüge

(1) 1Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes geregelt ist, den Behördenleitungen für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen und für die Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen. 2Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.

(2) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird übertragen

1.
den Präsidien der Landespolizei hinsichtlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen für die Beamten und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 10,
2.
den den Präsidien der Landespolizei unmittelbar nachgeordneten Dienststellen für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9,
3.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei hinsichtlich der ihm nachgeordneten Dienststellen für die Beamten und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 14,
4.
den Bereitschaftspolizeiabteilungen für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen von der Besoldungsgruppe A 10 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13,
5.
der Polizeihubschrauberstaffel für ihre Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13,
6.
dem Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei für seine Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13,
7.
den Bereitschaftspolizeihundertschaften und den Ausbildungsseminaren für ihre Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9,
8.
dem Polizeiorchester Bayern für seine Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9.

(3) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird übertragen

1.
im Bereich der Landespolizei den Polizeipräsidien für alle Beamten und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 14 und für die Leiter der den Polizeipräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, im Übrigen den den Präsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen jeweils für ihre Beamten und Beamtinnen,
2.
im Bereich der Bereitschaftspolizei dem Präsidium für die Leiter und Leiterinnen der dem Präsidium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die Beamten und Beamtinnen der Polizeihubschrauberstaffel und des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei, im Übrigen den Bereitschaftspolizeiabteilungen für die Beamten und Beamtinnen ihrer Dienstbereiche.

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