§ 1 ZustV-UM
Ernennung
1Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
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den Regierungen zugleich für die ihnen nachgeordneten Behörden,
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dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
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dem Landesamt für Umwelt,
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der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
2Für die Ernennung der Baureferendare und Baureferendarinnen bleibt das Staatsministerium zuständig.
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