§ 1 ZustV-UM

Ernennung

1Die Befugnis zur Ernennung der Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:

1.

den Regierungen zugleich für die ihnen nachgeordneten Behörden,

2.

dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

3.

dem Landesamt für Umwelt,

4.

der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

 2Für die Ernennung der Baureferendare und Baureferendarinnen bleibt das Staatsministerium zuständig.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.