§ 2 ZustV-UM
Abordnung, Versetzung und Zuweisung
1Ergänzend zu den Befugnissen nach Art. 49 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 wird die Befugnis zur Abordnung, Versetzung und Zuweisung für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs übertragen:
- 1.
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den in § 1 genannten Behörden auch für diejenigen Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind,
- 2.
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der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,
- 3.
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der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald,
- 4.
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der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden.
2Für die Abordnung, Versetzung und Zuweisung der Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden bleibt das Staatsministerium zuständig.
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