§ 12 ZustV-UM

Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten

1Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:

1.

Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes über die 14-Tagesfrist hinaus nach Art. 10 Abs. 2 BayRKG,

2.

Zulassung niedrigerer Kürzungssätze nach Art. 11 Abs. 4 BayRKG,

3.

Bestimmung der Aufwandsvergütung nach Art. 18 Satz 1 BayRKG,

4.

Gewährung einer Pauschvergütung nach Art. 19 BayRKG,

5.

Gewährung von Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen nach Art. 24 Abs. 2 BayRKG.

 2Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen:

1.

dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden,

2.

den Regierungen für die Leiter und Leiterinnen der Wasserwirtschaftsämter,

3.

der für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörde für die aus diesem Anlass durchzuführende Dienstreise.

 3Die Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen im Inland gilt für die unter Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behördenleitungen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Tagen als allgemein erteilt.

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