§ 12 ZustV-UM
Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten
1Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:
- 1.
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Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes über die 14-Tagesfrist hinaus nach Art. 10 Abs. 2 BayRKG,
- 2.
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Zulassung niedrigerer Kürzungssätze nach Art. 11 Abs. 4 BayRKG,
- 3.
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Bestimmung der Aufwandsvergütung nach Art. 18 Satz 1 BayRKG,
- 4.
- 5.
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Gewährung von Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen nach Art. 24 Abs. 2 BayRKG.
2Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen:
- 1.
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dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden,
- 2.
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den Regierungen für die Leiter und Leiterinnen der Wasserwirtschaftsämter,
- 3.
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der für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörde für die aus diesem Anlass durchzuführende Dienstreise.
3Die Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen im Inland gilt für die unter Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behördenleitungen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Tagen als allgemein erteilt.
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