§ 14 ZustV-UM

Trennungsgeldrechtliche Zuständigkeiten

Folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach der Bayerischen Trennungsgeldverodnung (BayTGV) werden den in § 2 Satz 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen ihres Dienstbereichs übertragen:

1.

Erteilung von Zustimmungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BayTGV,

2.

Bewilligung von Trennungsreisegeld über die Siebentagefrist hinaus nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BayTGV,

3.

Bestimmung des ermäßigten Trennungsgeldes nach § 4 Abs. 8 BayTGV.

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