§ 1 ZustV-WKM

Zuständigkeit für Ernennungen

Ernennungsbehörden sind jeweils in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden

1.

die Hochschulen für die Beamten und Beamtinnen; Art. 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 23 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) bleiben unberührt,

2.

die Universitätsklinika jeweils für die Beamten und Beamtinnen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG), mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen sowie der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,

3.

das Deutsche Herzzentrum München für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16, mit Ausnahme der Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen sowie des Krankenhausdirektors oder der Krankenhausdirektorin,

4.

die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16,

5.

die Bayerische Akademie der Wissenschaften für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 sowie

6.

das Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Verwaltungsleiters oder der Verwaltungsleiterin,

7.

die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,

8.

die Bayerische Staatsbibliothek für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,

9.

das Zentralinstitut für Kunstgeschichte für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Direktors oder der Direktorin,

10.

das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14,

11.

die Staatlichen Museen und Sammlungen für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Direktoren und Direktorinnen,

12.

die Bayerischen Staatstheater, der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater und die Bayerische Theaterakademie für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterinnen,

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