§ 5 ZustV-WKM

Zuständigkeiten nach der Bayerischen Arbeitszeitverordnung

Den nach § 1 für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen werden für die dort genannten Bereiche mit Ausnahme der Staatlichen Museen und Sammlungen folgende Befugnisse übertragen:

1.

Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung – BayAzV),

2.

Verlängerung der Arbeitszeit, wenn der Dienst Bereitschaftsdienste einschließt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),

3.

Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BayAzV),

4.

Regelung der Präsenzzeit (§ 7 Abs. 4 Satz 3 BayAzV),

5.

Anordnung der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 BayAzV) sowie

6.

Zulassung der Überschreitung einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden bei Schichtdienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BayAzV).

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