§ 6 ZustV-WKM
Gewährung von Erholungsurlaub
Die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulen, die Ärztlichen Direktoren und Ärztlichen Direktorinnen der Universitätsklinika sowie die Leiter und Leiterinnen der Ernennungsbehörden nach § 1 Nr. 7, 8, 10 und 11 werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 4 der Urlaubsverordnung ermächtigt, sich selbst Erholungsurlaub zu gewähren.
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