§ 7 ZustV-WKM
Gewährung der Jubiläumszuwendung
1Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird den in § 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden, mit Ausnahme der Leiter und Leiterinnen der in § 1 genannten Behörden, übertragen. 2Dem Staatlichen Bauamt Regensburg wird die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung für die Beamten und Beamtinnen der Walhallaverwaltung Donaustauf übertragen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.