§ 7 ZustV-WKM

Gewährung der Jubiläumszuwendung

1Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird den in § 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden, mit Ausnahme der Leiter und Leiterinnen der in § 1 genannten Behörden, übertragen. 2Dem Staatlichen Bauamt Regensburg wird die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung für die Beamten und Beamtinnen der Walhallaverwaltung Donaustauf übertragen.

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