§ 8 ZustV-WKM

Genehmigung von Dienstreisen

Die Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen wird

1.

der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie

2.

der Bayerischen Staatsbibliothek

jeweils für die Beamten und Beamtinnen der nachgeordneten Dienststellen übertragen.

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