§ 3 ZustV-WM

Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz

(1) 1Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden in den dort festgelegten Dienstbereichen die folgenden Befugnisse übertragen:

1.

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) ,

2.

Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),

3.

Übernahme beziehungsweise Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),

4.

Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG),

5.

Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Altersteilzeit, von Beamtinnen und Beamten (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG) und

6.

Entscheidungen hinsichtlich der Ausbildungskostenerstattung (Art. 139 Abs. 10 BayBG).

(2) 1Für abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen. 2Für Personen, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Behörden leiten, bleibt das Staatsministerium zuständig.

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